Aktuelle Meldung

16.07.09

Umsatzsteuerrückerstattung für Wasserhausanschlüsse

 

Die Kunden der Stadtwerke Altdorf GmbH erhalten rückwirkend eine Umsatzsteuererstattung für Wasseranschlüsse.

Das Bundesfinanzministerium verfügte im Jahr 2000, dass jede Art von Arbeiten an Wasserhausanschlüssen als eigenständige Leistung zu bewerten und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz vorzunehmen ist. Die Abrechnung der Stadtwerke Altdorf GmbH erfolgte entsprechend dieser Verfügung.

 

Die Stadtwerke Altdorf GmbH orientieren sich nun an einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Oktober 2008, in dem festgelegt wurde, dass das Legen eines Wasserhausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen mit sofortiger Wirkung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent anstatt bisher 19 bzw. bis Ende 2006 16 Prozent zu versteuern ist; eine Anbindung des Hauses an das Wasserversorgungsnetz fällt nun ebenfalls unter die „Lieferung von Wasser“ und stellt somit eine unselbstständige Nebenleistung zur Wasserlieferung dar. Der ermäßigte Steuersatz kommt sowohl für Neubauten als auch für Reparaturen und Veränderungen von Hausanschlüssen in Betracht.

 

Eine Pflicht zur Rechnungsberichtigung besteht nicht. Dennoch werden die Stadtwerke Altdorf GmbH ihren Kunden auf freiwilliger Basis zu viel bezahlte Umsatzsteuerbeträge zurückerstatten.

 

Und so geht's:

 

Die anspruchsberechtigten Kunden können den Antrag zur Umsatzsteuererstattung am Ende dieser Seite einfach downloaden. Der Antrag kann dann sofort am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden und muss dann nur noch mit der Unterschrift versehen und an die Stadtwerke Altdorf GmbH verschickt werden. Natürlich kann der Antrag auch bei den Stadtwerken Altdorf abgeholt bzw. abgegeben werden.

 

Nach Erstellung der Rechnungskorrektur erfolgt die Erstattung des Umsatzsteuer-Differenzbetrages auf das im Antrag angegebene Konto.

Die Gutschrift des Betrages kann sich allerdings aufgrund der zu erwartenden Vielzahl der Anträge verzögern. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

 

Wer ist berechtigt, die Rückzahlung zu erhalten?

 

Jeder, der direkt von der Stadtwerke Altdorf GmbH eine Rechnung für Arbeiten an einem Trinkwasser-Hausanschluss mit dem erhöhten Umsatzsteuersatz (16 % bzw. 19 %) erhalten und bezahlt hat.

 

Rechnungen von Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können gemäß Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 25.06.2009 (Az. S 7221.1.1-1/16 St34) und Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25.06.2009 (Az. IB4-1537.1-11) nicht berichtigt werden.

 

Erhält man eine Rückzahlung bei einer Abrechnung über einen Bauträger?

 

Der Bauträger war Vertragspartner der Stadtwerke Altdorf GmbH und hat die Rechnung bezahlt. Kunden von Bauträgern haben i.d.R. einen Werk- oder Kaufvertrag abgeschlossen, welcher die Erstellung des Wohnhauses mit allen Versorgungsanschlüssen beinhaltet. Eine Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer für den Wasserhausanschluss an den Käufer ist gemäß Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 25.06.2009 (Az. S 7221.1.1-1/16 St34) und Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25.06.2009 (Az. IB4-1537.1-11) nicht möglich.

 

Für welche Leistungen kann man die Rückzahlung erhalten?

 

Alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Trinkwasseranschluss, dazu gehören:

 

• Baukostenzuschuss;

• Verlegung der Wasserzuleitung;

• Wasseranbohrung (Absperrorgan);

• Inbetriebnahme;

• Reparatur und Auswechslung der Wasserzuleitung.